Wer
immer
mit
einer
Kamera
unterwegs
ist,
um
historische
Gebäude,
Kirchen,
Museen,
öffentliche
Plätze,
Burgen
und
Schlösser
oder
ähnliches
zu
fotografieren,
wird
über
kurz
oder
lang
mit
einem
Problem
konfrontiert.
Nicht
alles,
was
wir
im
Fokus
haben,
dürfen
wir
auch
fotografieren,
bzw.
veröffentlichen. Es gibt Regeln, die wir beachten müssen.
Seit
Mai
2018
gilt
europaweit
die
Datenschutz-Grund-
verordnung,
kurz
DSGVO
genannt.
Die
neue
Gesetz-
gebung
warf
viele
Fragen
auf
und
sorgte
anfangs
für
lautstarkes
Geschrei
und
Unsicherheit.
Angesichts
herauf-
ziehenden
Unheils
in
Form
von
Abmahnung
und
Klage
erlitten
nicht
wenige
Profi-Fotografen
einen
heilsamen
Schock.
Die
DSGVO
bot
Anlass,
sich
endlich
mit
der
gebotenen
Ernsthaftigkeit
Gedanken
über
die
rechtlichen
Regelungen des beruflichen Alltags vertraut zu machen.
Was
hat
sich
im
Vergleich
zur
bisherigen
Rechtsprechung
geändert?
Neu
sind
die
Pflichten
zur
Information
über
die
Verarbeitung
und
Speicherung
von
personenbezogenen
Daten.
Bei
den
entscheidenden
Fragen
zur
Panorama-
Freiheit,
zum
Bildnisrecht
und
zum
Hausrecht
hat
sich
nichts
geändert.
Dies
hat
das
Bundesinnenministerium
in
seinen
FAQs
zur
DSGVO
eindeutig
bestätigt.
Gehen
wir
ins Detail:
Das
Bildnisrecht
ist
eines
der
elementarsten
Gesetzte
des
allgemeinen
Persönlichkeitsrechts.
Wird
es
missachtet,
können
extrem
teure
Forderungen
(Schadensersatz)
drohen.
Die
Panoramafreiheit
gemäß
§
59
UrhG.
erleichtert
die
Abbildung
von
Werken
an
öffentlichen
Plätzen.
Gäbe
es
diese
Vorschrift
nicht,
müsste
bei
jeder
Abbildung
von
Städten,
Profan-
und
Sakralbauten,
Marktplätzen
usw.
usf.
die
Einwilligung
jedes
einzelnen Rechteinhabers eingeholt werden. Was in der Praxis natürlich nicht umsetzbar ist.
Das
Hausrecht
umfasst
die
Befugnis
grundsätzlich
frei
darüber
zu
entscheiden,
wem
der
Zutritt
zu
einer
Örtlichkeit
gestattet
und
wem
er
verwehrt
wird.
Das
schließt
das
Recht
mit
ein,
den
Zutritt
zum
Zwecke des Fotografierens zu verbieten.
Wir
geben
den
Rat,
sich
ggf.
über
einen
Anwalt
fachkundig
zu
machen.
Bedenken
Sie
bitte:
Unwissenheit
schützt
vor
Strafe
nicht.
Dabei
spielt
es
keine
Rolle,
ob
Sie
gewerblich
oder
privat
auf
Fotopirsch gehen
.
1) Die Panoramafreiheit § 59 UrhG - Werke an öffentlichen Plätzen
Die
Panoramafreiheit,
auch
Straßenbildfreiheit
oder
Panoramarecht
genannt,
gestattet
Aufnahmen
von öffentlichem Grund. Hier der juristische Wortlaut:
Was
versteht
der
Gesetzgeber
unter
einem
Werk
?
Bei
Werken
im
Sinne
dieser
Vorschrift
handelt
es
sich
um
Gebäude
und
Installationen
der
Kunst.
Eindeutig
geregelt
ist
also
das
Recht,
z.B.
ein
Haus
oder
eine
Skulptur
von
öffentlichem
Grund
aus
(Bürgersteig,
öffentliche
Straße,
etc.)
zu
fotografieren.
Was
versteht
der
Gesetzgeber
unter
einem
bleibendem
Werk
?
Ab
wann
ein
Werk
bleibend
ist,
ist
nicht
abschließend
geklärt.
Die
prominenteste
Entscheidung
zu
diesem
Aspekt
ist
die
des
Bundes-
gerichtshofs
bzgl.
der
Reichstagverhüllung
durch
die
Künstler
Christo
und
Jean-Claude.
Eine
zweiwöchige
Verhüllung
erschien
dem
Richter
nicht
ausreichend,
um
das
Merkmal
bleibend
zu
er-
füllen.
Dem
Urteilsspruch
nach
wurde
einer
Agentur
untersagt,
Postkartenbilder
vom
verhüllten
Reichstag
zu
vermarkten.
Rein
theoretisch
könnte
jeder
verklagt
werden,
der
das
Kunstwerk
fotografierte.
Primär
störte
sich
Christo
an
dem
Umstand,
das
da
wer
einen
Profit
aus
seiner
Arbeit
erzielte.
Was
versteht
der
Gesetzgeber
unter
öffentlich
?
Öffentlich
ist
der
Aufnahmeort
dann,
wenn
er
für
jedermann
frei
zugänglich
ist
und
im
Gemeingebrauch
steht.
Dies
gilt
auch
für
privates
Gelände,
wie
Privatwege
und
Parks
und
Plätze,
wenn
sie
weder
durch
Zäune
noch
durch
Kontrollen
geschützt
sind.
Im
Falle
von
Gebäuden
ist
grundsätzlich
nur
die
Außenansicht
von
§59
UrhG
gedeckt.
Bei
Innen-
aufnahmen
oder
Aufnahmen
von
Gegenständen
wie
Skulpturen
im
Gebäudeinneren
bedarf
es
der
Zustimmung
des
Urhebers
oder
des
Rechteinhabers
sowie
des
Inhabers
des
Hausrechts.
Bei
solchen Aufnahmen kann man sich also nicht auf die Panoramafreiheit berufen.
Eine
weitere
Einschränkung
liegt
in
der
Art
und
Weise,
wie
das
Foto
aufgenommen
wird.
Grundsätzlich
ist
eine
Aufnahme
nur
dann
zulässig,
wenn
sie
ohne
Hilfsmittel
wie
z.B.
extreme
Teleobjektive
oder
hohe
Stative
entsteht.
So
lehnte
der
Bundesgerichtshof
den
Schutz
eines
Fotos,
das
aus
einer
gegenüberliegenden
Wohnung
und
erhöhter
Perspektive
aufgenommen
wurde,
ab.
An
diesem
Punkt
erklärt
sich
die
auch
Frage,
weshalb
Google
im
Rahmen
ihres
Street
View-
Angebots
auf
Wunsch
Häuser
und
Gebäude
verpixeln
ließ.
Hier
wurden
speziell
ausgerüstete
Fahrzeuge verwendet, die im Rahmen der Gesetzgebung als Hilfsmittel gelten.
Obwohl
die
Panoramafreiheit
viele
Fragen
offen
lässt,
steht
folgender
Grundsatz
fest:
Das
Gesetz
schützt
nur
soweit
das
Recht
auf
ein
Bild,
soweit
die
grundrechtlich
geschützte
Privatsphäre
der
Menschen
nicht
verletzt
wird.
Viele
Berufsfotografen
neigen
aus
Eigeninteresse
dazu,
die
Panoramafreiheit mit Pressefreiheit gleichzusetzen.
2) Das Hausrecht
Wie
bereits
erwähnt,
schließt
das
Hausrecht
die
Befugnis
ein
frei
darüber
zu
entscheiden,
wem
der
Zutritt
zu
einer
Örtlichkeit
gestattet
und
wem
er
verwehrt
wird.
Sollten
Sie
auf
einem
Privatbesitz
aufgefordert
werden,
das
Fotografieren
sein
zu
lassen,
haben
sie
keinerlei
Grundlage
mehr
und
sollten
der
Aufforderung
nachkommen.
Der
Hausherr
ist
befugt,
das
Hausverbot
notfalls
mit
Gewalt
im
Rahmen
der
Notwehr durchzusetzen. Wird gegen das Hausverbot verstoßen, liegt der Straftatbestand des Hausfriedensbruchs vor.
Dazu
eine
persönliche
Anmerkung:
Im
Sommer
2011
erstellte
ich
auf
dem
Gelände
der
Bayerischen
Schlösserverwaltung
Würzburg
Kugelpanoramen.
Obwohl
ich
nun
wahrlich
über
keine
Profiausrüstung
verfüge,
kam
eine
völlig
aufgebrachte
Angestellte
auf
mich
zu.
Ich
hätte
(Zitat)
auf
der
Stelle
zu
verschwinden.
Berufsfotografen
sei
der
Zutritt
verboten
(Zitat
Ende).
Verdutzt
versuchte
ich
der
Dame
mein
Tun
zu
erklären,
da
stürmte
ein
beleibter
Herr
aus
dem
Gebäude
der
Residenz
hinzu.
Obwohl
ich
mein
VR-System
bereits
demontierte,
fasste
er
mir
unter
den
rechten
Unterarm
und
führte
mich
unsanft
aus
dem
Bereich
der
Residenz
in
Richtung
Parkplatz.
Bis
heute
ist
mir
unbegreiflich,
wie
man
derart
überzogen
auf
einen
Hobbyfotograf
mit
Stativ
reagieren
kann.
Da
ich
aus
einigen
Foren
erfuhr,
dieser
Vorfall
war
kein
Einzelfall,
mag
ich
mir
in
Anbetracht
der
Tatsache,
das
tausende
von
Touristen
die
Würzburger
Residenz
besuchen, nicht vorstellen, welches Bild von Deutschland hier gezeichnet wird?!
Der oben beschriebene Vorfall zeigt, wie schnell die Panoramafreiheit ausgehebelt werden kann.
Die
Residenz
ist
ein
bleibendes
Werk,
sie
ist
öffentlich
zugänglich,
der
Standort
ist
nicht
abgesperrt,
es
existieren
keine
Verbotsschilder.
Der
Hausherr
machte
dennoch
von
seinem
Hausrecht
Gebrauch.
Dass
er
dabei
der
Fehleinschätzung
unterlag,
ich
würde
einer
gewerbsmäßigen Tätigkeit nachgehen, hat keine Bedeutung. Von großer Bedeutung ist allerdings das nun folgende Gesetz.....
2) Das Bildnisrecht
Das
deutsche
Bildnisrecht
ist
als
besondere
Ausprägung
des
allgemeinen
Persönlichkeitsrechts
im
Kunsturhebergesetz
(KunstUrhG)
festgesetzt.
Es
besagt,
dass
jeder
Mensch
grundsätzlich
selbst
darüber
bestimmen
darf,
ob
und
in
welchem
Zusammenhang
Bilder
von
ihm
veröffentlicht
werden.
Möchte
man
das
Bild
oder
Porträts
einer
Person
veröffentlichen,
bedarf
es
deren
Zustimmung.
Nicht
nur
zu
Lebzeiten der Person, sondern bis zum Ablauf von 10 Jahren über das Ableben hinaus!
Zu
diesem
Grundsatz
gibt
es
einige
Ausnahmen.
Das
Gesetz
hält
in
KunstUrhG
§
22
fest,
dass
eine
Einwilligung
der
abgelichteten
Person
vermutet
wird,
wenn
diese
für
das
Abbilden
eine
Entlohnung
erhält.
Dies
bedeutet,
dass
das
Model
bei
Bezahlung
einer
Verwendung explizit widersprechen muss, ansonsten greift die Vermutung, es wurde zugestimmt.
Weitere
Ausnahmen
zum
genannten
Grundsatz
sind
in
§
23
Abs.
1
KunstUrhG
aufgeführt.
So
können
Bildnisse
auch
ohne
Einwilligung
veröffentlicht werden, wenn...
1) ... es sich um Bildnisse der Zeitgeschichte handelt.
Politiker
und
Staatsoberhäupter,
Angehörige
regierender
Königs-
und
Fürstenhäuser,
Wirtschaftsrepräsentanten
und
Wissenschaftler, Künstler, Schauspieler, Sänger, Entertainer und Sportler fallen als Beispiel unter diese Ausnahme.
2) ... die abgebildeten Personen nur als Beiwerke einer Landschaft oder Örtlichkeit erscheinen.
Ob
diese
Ausnahme
greift
oder
nicht,
wird
bestimmt
durch
die
Frage,
inwieweit
die
Person(en)
Bestandteil
des
Motivs
ist
(sind).
Geriet(en) sie ...aus Versehen, ...durch Zufall..., oder ...weil sie gerade dort war(en)... mit ins Bild?
3) ... das Bildnis Versammlungen, Aufzüge oder ähnliche Vorgänge darstellt, an denen der Abgebildete teilgenommen hat.
Wichtig:
Private
Ereignisse
sind
von
dieser
Ausnahme
nicht
betroffen.
Eine
Veröffentlichung
ihrer
Party-Gäste
ohne
Einwilligung
ist somit ein Rechtsverstoß!
4) ... das Bildnis nicht auf Bestellung angefertigt wurde und die Verbreitung einem höheren Interesse der Kunst dient.
Diese Ausnahme hat keine große praktische Bedeutung für Berufsfotografen, wohl aber für Hobbyfotografen.
Soviel
zu
den
Ausnahmeregelungen
im
Bildnisrecht.
Wichtig
ist
zu
wissen,
dass
grundsätzlich
derjenige,
der
das
Bildnis
ohne
Einwilligung
verwendet,
in
der
Beweispflicht
steht!
Darüber
hinaus
greifen
die
vier
genannten
Ausnahmen
nicht,
wenn
durch
die
Verbreitung
ein
berechtigtes
Interesse
des
Abgebildeten
(bei
Verstorbenen,
das
seiner
Angehörigen)
verletzt
wird,
so
§
23
Abs.
2
KunstUrhG. Bei einem Rechtsstreit bedarf es immer einer umfassenden Abwägung der Umstände.
Fazit
Halten
wir
fest:
Das
rechtliche
Dürfen
des
Fotografen
in
Deutschland
hängt
ganz
wesentlich
ab
vom
Recht
der
abgelichteten
Personen.
Die
deutsche
Rechtsprechung
mag
hart
sein;
doch
da
hilft
kein
Meckern
und
Nörgeln.
Wir
in
der
Panoramafotografie
sind
insoweit
betroffen,
dass
der
Arbeitsvorgang
beim
Erstellen
eines
Panoramas
in
klar
logischen
Schritten
erfolgen
muss
und
wir
nur
schwer
Einfluss
darauf
haben,
wann,
wie
und
wo
eine
Person
in
eines
der
Einzelaufnahmen
hinein
tritt.
Um
Streitigkeiten
zu
vermeiden
kann
man
die
betreffende
Person
ansprechen,
über
die
Verwendungsabsichten
aufklären
und
die
Einwilligung
nachträglich
einholen.
Ja,
auch
das
stellt
sich
als
schwierig
dar,
weil
sich
die
Person
nach
Beendigung
der
Aufnahme
meist
wieder
entfernt
hat.
Ggf.
muss
das
Panorama komplett neu erstellt werden. Ungeachtet von den o.g Regeln: lassen Sie sich den Spaß am Fotografieren nicht verderben.....
DSGVO: Recht und Gesetz für Fotografen
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durch
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zu
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Bei
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erstrecken
sich diese Befugnisse nur auf die äußere Ansicht.
Die Vervielfältigungen dürfen nicht an einem Bauwerk vorgenommen werden.
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