Wer immer mit einer Kamera unterwegs ist, um historische Gebäude, Kirchen, Museen, öffentliche Plätze, Burgen und Schlösser oder ähnliches zu fotografieren, wird über kurz oder lang mit einem Problem konfrontiert. Nicht alles, was wir im Fokus haben, dürfen wir auch fotografieren, bzw. veröffentlichen. Es gibt Regeln, die wir beachten müssen. Seit Mai 2018 gilt europaweit die Datenschutz-Grund- verordnung, kurz DSGVO genannt. Die neue Gesetz- gebung warf viele Fragen auf und sorgte anfangs für lautstarkes Geschrei und Unsicherheit. Angesichts herauf- ziehenden Unheils in Form von Abmahnung und Klage erlitten nicht wenige Profi-Fotografen einen heilsamen Schock. Die DSGVO bot Anlass, sich endlich mit der gebotenen Ernsthaftigkeit Gedanken über die rechtlichen Regelungen des beruflichen Alltags vertraut zu machen. Was hat sich im Vergleich zur bisherigen Rechtsprechung geändert? Neu sind die Pflichten zur Information über die Verarbeitung und Speicherung von personenbezogenen Daten. Bei den entscheidenden Fragen zur Panorama- Freiheit, zum Bildnisrecht und zum Hausrecht hat sich nichts geändert. Dies hat das Bundesinnenministerium in seinen FAQs zur DSGVO eindeutig bestätigt. Gehen wir ins Detail: Das Bildnisrecht ist eines der elementarsten Gesetzte des allgemeinen Persönlichkeitsrechts. Wird es missachtet, können extrem teure Forderungen (Schadensersatz) drohen. Die Panoramafreiheit gemäß § 59 UrhG. erleichtert die Abbildung von Werken an öffentlichen Plätzen. Gäbe es diese Vorschrift nicht, müsste bei jeder Abbildung von Städten, Profan- und Sakralbauten, Marktplätzen usw. usf. die Einwilligung jedes einzelnen Rechteinhabers eingeholt werden. Was in der Praxis natürlich nicht umsetzbar ist. Das Hausrecht umfasst die Befugnis grundsätzlich frei darüber zu entscheiden, wem der Zutritt zu einer Örtlichkeit gestattet und wem er verwehrt wird. Das schließt das Recht mit ein, den Zutritt zum Zwecke des Fotografierens zu verbieten. Wir geben den Rat, sich ggf. über einen Anwalt fachkundig zu machen. Bedenken Sie bitte: Unwissenheit schützt vor Strafe nicht. Dabei   spielt   es   keine   Rolle,   ob   Sie   gewerblich   oder   privat   auf Fotopirsch gehen . 1) Die Panoramafreiheit § 59 UrhG - Werke an öffentlichen Plätzen Die Panoramafreiheit, auch Straßenbildfreiheit oder Panoramarecht genannt, gestattet Aufnahmen von öffentlichem Grund. Hier der juristische Wortlaut: Was versteht der Gesetzgeber unter einem Werk ? Bei Werken im Sinne dieser Vorschrift handelt es sich um Gebäude und Installationen der Kunst. Eindeutig geregelt ist also das Recht, z.B. ein Haus oder eine Skulptur von öffentlichem Grund aus (Bürgersteig, öffentliche Straße, etc.) zu fotografieren. Was versteht der Gesetzgeber unter einem bleibendem Werk ? Ab wann ein Werk bleibend ist, ist nicht abschließend geklärt. Die prominenteste Entscheidung zu diesem Aspekt ist die des Bundes- gerichtshofs bzgl. der Reichstagverhüllung durch die Künstler Christo und Jean-Claude. Eine zweiwöchige Verhüllung erschien dem Richter nicht ausreichend, um das Merkmal bleibend zu er- füllen. Dem Urteilsspruch nach wurde einer Agentur untersagt, Postkartenbilder vom verhüllten Reichstag zu vermarkten. Rein theoretisch könnte jeder verklagt werden, der das Kunstwerk fotografierte. Primär störte sich Christo an dem Umstand, das da wer einen Profit aus seiner Arbeit erzielte. Was versteht der Gesetzgeber unter öffentlich ? Öffentlich ist der Aufnahmeort dann, wenn er für jedermann frei zugänglich ist und im Gemeingebrauch steht. Dies gilt auch für privates Gelände, wie Privatwege und Parks und Plätze, wenn sie weder durch Zäune noch durch Kontrollen geschützt sind. Im Falle von Gebäuden ist grundsätzlich nur die Außenansicht von §59 UrhG gedeckt. Bei Innen- aufnahmen oder Aufnahmen von Gegenständen wie Skulpturen im Gebäudeinneren bedarf es der Zustimmung des Urhebers oder des Rechteinhabers sowie des Inhabers des Hausrechts. Bei solchen Aufnahmen kann man sich also nicht auf die Panoramafreiheit berufen. Eine weitere Einschränkung liegt in der Art und Weise, wie das Foto aufgenommen wird. Grundsätzlich ist eine Aufnahme nur dann zulässig, wenn sie ohne Hilfsmittel wie z.B. extreme Teleobjektive oder hohe Stative entsteht. So lehnte der Bundesgerichtshof den Schutz eines Fotos, das aus einer gegenüberliegenden Wohnung und erhöhter Perspektive aufgenommen wurde, ab. An diesem Punkt erklärt sich die auch Frage, weshalb Google im Rahmen ihres Street View- Angebots auf Wunsch Häuser und Gebäude verpixeln ließ. Hier wurden speziell ausgerüstete Fahrzeuge verwendet, die im Rahmen der Gesetzgebung als Hilfsmittel gelten. Obwohl die Panoramafreiheit viele Fragen offen lässt, steht folgender Grundsatz fest: Das Gesetz schützt nur soweit das Recht auf ein Bild, soweit die grundrechtlich geschützte Privatsphäre der Menschen nicht verletzt wird. Viele Berufsfotografen neigen aus Eigeninteresse dazu, die Panoramafreiheit mit Pressefreiheit gleichzusetzen. 2) Das Hausrecht Wie bereits erwähnt, schließt das Hausrecht die Befugnis ein frei darüber zu entscheiden, wem der Zutritt zu einer Örtlichkeit gestattet und wem er verwehrt wird. Sollten Sie auf einem Privatbesitz aufgefordert werden, das Fotografieren sein zu lassen, haben sie keinerlei Grundlage mehr und sollten der Aufforderung nachkommen. Der Hausherr ist befugt, das Hausverbot notfalls mit Gewalt im Rahmen der Notwehr durchzusetzen. Wird gegen das Hausverbot verstoßen, liegt der Straftatbestand des Hausfriedensbruchs vor. Dazu eine persönliche Anmerkung: Im Sommer 2011 erstellte ich auf dem Gelände der Bayerischen Schlösserverwaltung Würzburg Kugelpanoramen. Obwohl ich nun wahrlich über keine Profiausrüstung verfüge, kam eine völlig aufgebrachte Angestellte auf mich zu. Ich hätte (Zitat) auf der Stelle zu verschwinden. Berufsfotografen sei der Zutritt verboten (Zitat Ende). Verdutzt versuchte ich der Dame mein Tun zu erklären, da stürmte ein beleibter Herr aus dem Gebäude der Residenz hinzu. Obwohl ich mein VR-System bereits demontierte, fasste er mir unter den rechten Unterarm und führte mich unsanft aus dem Bereich der Residenz in Richtung Parkplatz. Bis heute ist mir unbegreiflich, wie man derart überzogen auf einen Hobbyfotograf mit Stativ reagieren kann. Da ich aus einigen Foren erfuhr, dieser Vorfall war kein Einzelfall, mag ich mir in Anbetracht der Tatsache, das tausende von Touristen die Würzburger Residenz besuchen, nicht vorstellen, welches Bild von Deutschland hier gezeichnet wird?! Der oben beschriebene Vorfall zeigt, wie schnell die Panoramafreiheit ausgehebelt werden kann. Die Residenz ist ein bleibendes Werk, sie ist öffentlich zugänglich, der Standort ist nicht abgesperrt, es existieren keine Verbotsschilder. Der Hausherr machte dennoch von seinem Hausrecht Gebrauch. Dass er dabei der Fehleinschätzung unterlag, ich würde einer gewerbsmäßigen Tätigkeit nachgehen, hat keine Bedeutung. Von großer Bedeutung ist allerdings das nun folgende Gesetz..... 2) Das Bildnisrecht Das deutsche Bildnisrecht ist als besondere Ausprägung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts im Kunsturhebergesetz (KunstUrhG) festgesetzt. Es besagt, dass jeder Mensch grundsätzlich selbst darüber bestimmen darf, ob und in welchem Zusammenhang Bilder von ihm veröffentlicht werden. Möchte man das Bild oder Porträts einer Person veröffentlichen, bedarf es deren Zustimmung. Nicht nur zu Lebzeiten der Person, sondern bis zum Ablauf von 10 Jahren über das Ableben hinaus! Zu diesem Grundsatz gibt es einige Ausnahmen. Das Gesetz hält in KunstUrhG § 22 fest, dass eine Einwilligung der abgelichteten Person vermutet wird, wenn diese für das Abbilden eine Entlohnung erhält. Dies bedeutet, dass das Model bei Bezahlung einer Verwendung explizit widersprechen muss, ansonsten greift die Vermutung, es wurde zugestimmt. Weitere Ausnahmen zum genannten Grundsatz sind in § 23 Abs. 1 KunstUrhG aufgeführt. So können Bildnisse auch ohne Einwilligung veröffentlicht werden, wenn... 1) ... es sich um Bildnisse der Zeitgeschichte handelt. Politiker und Staatsoberhäupter, Angehörige regierender Königs- und Fürstenhäuser, Wirtschaftsrepräsentanten und Wissenschaftler, Künstler, Schauspieler, Sänger, Entertainer und Sportler fallen als Beispiel unter diese Ausnahme. 2) ... die abgebildeten Personen nur als Beiwerke einer Landschaft oder Örtlichkeit erscheinen. Ob diese Ausnahme greift oder nicht, wird bestimmt durch die Frage, inwieweit die Person(en) Bestandteil des Motivs ist (sind). Geriet(en) sie ...aus Versehen, ...durch Zufall..., oder ...weil sie gerade dort war(en)... mit ins Bild? 3) ... das Bildnis Versammlungen, Aufzüge oder ähnliche Vorgänge darstellt, an denen der Abgebildete teilgenommen hat. Wichtig: Private Ereignisse sind von dieser Ausnahme nicht betroffen. Eine Veröffentlichung ihrer Party-Gäste ohne Einwilligung ist somit ein Rechtsverstoß! 4) ... das Bildnis nicht auf Bestellung angefertigt wurde und die Verbreitung einem höheren Interesse der Kunst dient. Diese Ausnahme hat keine große praktische Bedeutung für Berufsfotografen, wohl aber für Hobbyfotografen. Soviel zu den Ausnahmeregelungen im Bildnisrecht. Wichtig ist zu wissen, dass grundsätzlich derjenige, der das Bildnis ohne Einwilligung verwendet, in der Beweispflicht steht! Darüber hinaus greifen die vier genannten Ausnahmen nicht, wenn durch die Verbreitung ein berechtigtes Interesse des Abgebildeten (bei Verstorbenen, das seiner Angehörigen) verletzt wird, so § 23 Abs. 2 KunstUrhG. Bei einem Rechtsstreit bedarf es immer einer umfassenden Abwägung der Umstände. Fazit Halten wir fest: Das rechtliche Dürfen des Fotografen in Deutschland hängt ganz wesentlich ab vom Recht der abgelichteten Personen. Die deutsche Rechtsprechung mag hart sein; doch da hilft kein Meckern und Nörgeln. Wir in der Panoramafotografie sind insoweit betroffen, dass der Arbeitsvorgang beim Erstellen eines Panoramas in klar logischen Schritten erfolgen muss und wir nur schwer Einfluss darauf haben, wann, wie und wo eine Person in eines der Einzelaufnahmen hinein tritt. Um Streitigkeiten zu vermeiden kann man die betreffende Person ansprechen, über die Verwendungsabsichten aufklären und die Einwilligung nachträglich einholen. Ja, auch das stellt sich als schwierig dar, weil sich die Person nach Beendigung der Aufnahme meist wieder entfernt hat. Ggf. muss das Panorama komplett neu erstellt werden. Ungeachtet von den o.g Regeln: lassen Sie sich den Spaß am Fotografieren nicht verderben.....

DSGVO: Recht und Gesetz für Fotografen

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Der Griff zum Foto ist heute alltäglich. Wer fotografiert, bewegt sich aber nicht im rechtsfreien Raum! Sind wir mit der Kamera unterwegs, mahnt uns Justitia drei Vorschriften  zu beachten. Das Bildnisrecht, die Panoramafreiheit und das Hausrecht. Die Panoramafreiheit  wird von Berufsfotografen häufig überschätzt. Das Hausrecht wird in der Rechtssprechung  vorrangig behandelt! Panoramafreiheit § 59 UrhG
Zulässig ist, Werke, die sich bleibend an öffentlichen Wegen, Straßen oder Plätzen befinden, mit Mitteln der Malerei oder Graphik, durch Lichtbild oder durch Film zu vervielfältigen, zu verbreiten und öffentlich wiederzugeben. Bei Bauwerken erstrecken sich diese Befugnisse nur auf die äußere Ansicht. Die Vervielfältigungen dürfen nicht an einem Bauwerk vorgenommen werden.
Das Hausrecht schließt das Recht der Befugnis mit ein,  das Fotografieren zu unter- sagen. Bitter für alle Panorama- fotografen: wer ein Stativ einsetzt, muss auf  Augen- höhe bleiben. Eine erhöhte  Position ist nicht erlaubt! In vielen zwar öffentlich  zugänglichen aber privaten Anlagen sind  Hinweisbilder wie dieses angebracht.
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Nach Inkrafttreten der DSGVO hat sich an den drei Regeln Bildnisrecht, Panoramafreiheit und Hausrecht wenig geändert.

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Wir geben den Rat, sich ggf. über einen Anwalt fachkundig zu machen. Bedenken Sie bitte: Unwissenheit schützt vor Strafe nicht. Dabei spielt    es    keine    Rolle,    ob    Sie    gewerblich    oder privat auf Fotopirsch gehen . 1) Die Panoramafreiheit § 59 UrhG - Werke an öffentlichen Plätzen Die Panoramafreiheit, auch Straßenbildfreiheit oder Panoramarecht genannt, gestattet Aufnahmen von öffentlichem Grund. Hier der juristische Wortlaut: Was versteht der Gesetzgeber unter einem Werk ? Bei Werken im Sinne dieser Vorschrift handelt es sich um Gebäude und Installationen der Kunst. Eindeutig geregelt ist also das Recht, z.B. ein Haus oder eine Skulptur von öffentlichem Grund aus (Bürgersteig, öffentliche Straße, etc.) zu fotografieren. Was versteht der Gesetzgeber unter einem bleibendem Werk ? Ab wann ein Werk bleibend ist, ist nicht abschließend geklärt. 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Bei Innenaufnahmen oder Aufnahmen von Gegenständen wie Skulpturen im Gebäudeinneren bedarf es der Zustimmung des Urhebers oder des Rechteinhabers sowie des Inhabers des Hausrechts. Bei solchen Aufnahmen kann man sich also nicht auf die Panoramafreiheit berufen. Eine weitere Einschränkung liegt in der Art und Weise, wie das Foto aufgenommen wird. Grundsätzlich ist eine Aufnahme nur dann zulässig, wenn sie ohne Hilfsmittel wie z.B. extreme Teleobjektive oder hohe Stative entsteht. So lehnte der Bundesgerichtshof den Schutz eines Fotos, das aus einer gegenüberliegenden Wohnung und erhöhter Perspektive aufgenommen wurde, ab. An diesem Punkt erklärt sich die auch Frage, weshalb Google im Rahmen ihres Street-View-Angebots auf Wunsch Häuser und Gebäude verpixeln ließ. Hier wurden speziell ausgerüstete Fahrzeuge verwendet, die im Rahmen der Gesetzgebung als Hilfsmittel gelten. Obwohl die Panoramafreiheit viele Fragen offen lässt, steht folgender Grundsatz fest: Das Gesetz schützt nur soweit das Recht auf ein Bild, soweit die grundrechtlich geschützte Privatsphäre der Menschen nicht verletzt wird. Viele Berufsfotografen neigen aus Eigeninteresse dazu, die Panoramafreiheit mit Pressefreiheit gleichzusetzen. 2) Das Hausrecht Wie bereits erwähnt, schließt das Hausrecht die Befugnis ein frei darüber zu entscheiden, wem der Zutritt zu einer Örtlichkeit gestattet und wem er verwehrt wird. Sollten Sie auf einem Privatbesitz aufgefordert werden, das Fotografieren sein zu lassen, haben sie keinerlei Grundlage mehr und sollten der Aufforderung nachkommen. Der Hausherr ist befugt, das Hausverbot notfalls mit Gewalt im Rahmen der Notwehr durchzusetzen. Wird gegen das Hausverbot verstoßen, liegt der Straftatbestand des Hausfriedensbruchs vor. Dazu eine persönliche Anmerkung: Im Sommer 2011 erstellte ich auf dem Gelände der Bayerischen Schlösserverwaltung Würzburg Kugelpanoramen. Obwohl ich nun wahrlich über keine Profiausrüstung verfüge, kam eine völlig aufgebrachte Angestellte auf mich zu. Ich hätte (Zitat) auf der Stelle zu verschwinden. Berufsfotografen sei der Zutritt verboten (Zitat Ende). Verdutzt versuchte ich der Dame mein Tun zu erklären, da stürmte ein beleibter Herr aus dem Gebäude der Residenz hinzu. Obwohl ich mein VR-System bereits demontierte, fasste er mir unter den rechten Unterarm und führte mich unsanft aus dem Bereich der Residenz in Richtung Parkplatz. Bis heute ist mir unbegreiflich, wie man derart überzogen auf einen Hobbyfotograf mit Stativ reagieren kann. Da ich aus einigen Foren erfuhr, dieser Vorfall war kein Einzelfall, mag ich mir in Anbetracht der Tatsache, das tausende von Touristen die Würzburger Residenz besuchen, nicht vorstellen, welches Bild von Deutschland hier gezeichnet wird?! Der oben beschriebene Vorfall zeigt, wie schnell die Panoramafreiheit ausgehebelt werden kann. Die Residenz ist ein bleibendes Werk, sie ist öffentlich zugänglich, der Standort ist nicht abgesperrt, es existieren keine Verbotsschilder. Der Hausherr machte dennoch von seinem Hausrecht Gebrauch. Dass er dabei der Fehleinschätzung unterlag, ich würde einer gewerbsmäßigen Tätigkeit nachgehen, hat keine Bedeutung. Von großer Bedeutung ist allerdings das nun folgende Gesetz..... 2) Das Bildnisrecht Das deutsche Bildnisrecht ist als besondere Ausprägung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts im Kunsturhebergesetz (KunstUrhG) festgesetzt. Es besagt, dass jeder Mensch grundsätzlich selbst darüber bestimmen darf, ob und in welchem Zusammenhang Bilder von ihm veröffentlicht werden. Möchte man das Bild oder Porträts einer Person veröffentlichen, bedarf es deren Zustimmung. Nicht nur zu Lebzeiten der Person, sondern bis zum Ablauf von 10 Jahren über das Ableben hinaus! Zu diesem Grundsatz gibt es einige Ausnahmen. Das Gesetz hält in KunstUrhG § 22 fest, dass eine Einwilligung der abgelichteten Person vermutet wird, wenn diese für das Abbilden eine Entlohnung erhält. Dies bedeutet, dass das Model bei Bezahlung einer Verwendung explizit widersprechen muss, ansonsten greift die Vermutung, es wurde zugestimmt. Weitere Ausnahmen zum genannten Grundsatz sind in § 23 Abs. 1 KunstUrhG aufgeführt. So können Bildnisse auch ohne Einwilligung veröffentlicht werden, wenn... 1) ... es sich um Bildnisse der Zeitgeschichte handelt. Politiker und Staatsoberhäupter, Angehörige regierender Königs- und Fürstenhäuser, Wirtschaftsrepräsentanten und Wissenschaftler, Künstler, Schauspieler, Sänger, Entertainer und Sportler fallen als Beispiel unter diese Ausnahme. 2)   ...   die   abgebildeten   Personen   nur   als   Beiwerke   einer   Landschaft   oder Örtlichkeit erscheinen. Ob diese Ausnahme greift oder nicht, wird bestimmt durch die Frage, inwieweit die Person(en) Bestandteil des Motivs ist (sind). Geriet(en) sie ...aus Versehen, ...durch Zufall..., oder ...weil sie gerade dort war(en)... mit ins Bild? 3)   ...   das   Bildnis   Versammlungen, Aufzüge   oder   ähnliche   Vorgänge   darstellt, an denen der Abgebildete teilgenommen hat. Wichtig: Private Ereignisse sind von dieser Ausnahme nicht betroffen. Eine Veröffentlichung ihrer Party-Gäste ohne Einwilligung ist somit ein Rechtsverstoß! 4)   ...   das   Bildnis   nicht   auf   Bestellung   angefertigt   wurde   und   die   Verbreitung einem höheren Interesse der Kunst dient. Diese Ausnahme hat keine große praktische Bedeutung für Berufsfotografen, wohl aber für Hobbyfotografen. Soviel zu den Ausnahmeregelungen im Bildnisrecht. Wichtig ist zu wissen, dass grundsätzlich derjenige, der das Bildnis ohne Einwilligung verwendet, in der Beweispflicht steht! Darüber hinaus greifen die vier genannten Ausnahmen nicht, wenn durch die Verbreitung ein berechtigtes Interesse des Abgebildeten (bei Verstorbenen, das seiner Angehörigen) verletzt wird, so § 23 Abs. 2 KunstUrhG. Bei einem Rechtsstreit bedarf es immer einer umfassenden Abwägung der Umstände. Fazit Halten wir fest: Das rechtliche Dürfen des Fotografen in Deutschland hängt ganz wesentlich ab vom Recht der abgelichteten Personen. Die deutsche Rechtsprechung mag hart sein; doch da hilft kein Meckern und Nörgeln. Wir in der Panoramafotografie sind insoweit betroffen, dass der Arbeitsvorgang beim Erstellen eines Panoramas in klar logischen Schritten erfolgen muss und wir nur schwer Einfluss darauf haben, wann, wie und wo eine Person in eines der Einzelaufnahmen hinein tritt. Um Streitigkeiten zu vermeiden kann man die betreffende Person ansprechen, über die Verwendungsabsichten aufklären und die Einwilligung nachträglich einholen. Ja, auch das stellt sich als schwierig dar, weil sich die Person nach Beendigung der Aufnahme meist wieder entfernt hat. Ggf. muss das Panorama komplett neu erstellt werden. Ungeachtet von den o.g Regeln: lassen Sie sich den Spaß am Fotografieren nicht verderben.....

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Zulässig ist, Werke, die sich bleibend an öffentlichen Wegen, Straßen oder Plätzen befinden, mit Mitteln der Malerei oder Graphik, durch Lichtbild oder durch Film zu vervielfältigen, zu verbreiten und öffentlich wiederzugeben. Bei Bauwerken erstrecken sich diese Befugnisse nur auf die äußere Ansicht. Die Vervielfältigungen dürfen nicht an einem Bauwerk vorgenommen werden.
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